413.551
CH-ZH
Art. 9 : Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Aktierungsfachfrau HF oder zum Aktivierungsfachmann HF am Zentrumfür Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich
Art. 9
1 Jede Prüfung eines Hauptfaches gemäss § 5 kann einmal
wiederholt werden. Werden die Promotionsbedingungen nicht erfüllt,
ist das Ausbildungsjahr zu wiederholen.
2 Jedes Ausbildungsjahr kann einmal wiederholt werden.