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Art. 9 : Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Aktierungsfachfrau HF oder zum Aktivierungsfachmann HF am Zentrumfür Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich

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Art. 9

1 Jede Prüfung eines Hauptfaches gemäss § 5 kann einmal

wiederholt werden. Werden die Promotionsbedingungen nicht erfüllt,

ist das Ausbildungsjahr zu wiederholen.

2 Jedes Ausbildungsjahr kann einmal wiederholt werden.

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