413.551
CH-ZH
Art. 8 : Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Aktierungsfachfrau HF oder zum Aktivierungsfachmann HF am Zentrumfür Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich
Art. 8
Wegen entschuldigter Abwesenheit nicht abgelegte Prüfun-
gen oder schriftliche Arbeiten gemäss § 5 sind an einem von der Schul-
leitung festzusetzenden Termin nachzuholen.