413.551
CH-ZH
Art. 7 : Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Aktierungsfachfrau HF oder zum Aktivierungsfachmann HF am Zentrumfür Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich
Art. 7
Voraussetzungen für die Promotion sind genügende Qualifi-
kationen im Lernbereich Schule und im Lernbereich berufliche Praxis
gemäss §§ 4 ff.