Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.551 CH-ZH

Art. 6 : Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Aktierungsfachfrau HF oder zum Aktivierungsfachmann HF am Zentrumfür Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6

1 Die Qualifikation im Lernbereich berufliche Praxis erfolgt

am Ende des Ausbildungsjahres in Form eines schriftlichen Berichts.

2 Der Bericht wird anhand eines konkreten und überprüfbaren

Kompetenzenkatalogs durch die jeweiligen Bezugspersonen der

Studierenden und in der Verantwortung der Praktikumsinstitutionen

erstellt.

C. Promotionsentscheide

← Art. 5 Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Aktierungsfachfrau HF oder zum Aktivierungsfachmann HF am Zentrumfür Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich Art. 7 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →