413.551
CH-ZH
Art. 6 : Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Aktierungsfachfrau HF oder zum Aktivierungsfachmann HF am Zentrumfür Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich
Art. 6
1 Die Qualifikation im Lernbereich berufliche Praxis erfolgt
am Ende des Ausbildungsjahres in Form eines schriftlichen Berichts.
2 Der Bericht wird anhand eines konkreten und überprüfbaren
Kompetenzenkatalogs durch die jeweiligen Bezugspersonen der
Studierenden und in der Verantwortung der Praktikumsinstitutionen
erstellt.
C. Promotionsentscheide