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Art. 5 : Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Aktierungsfachfrau HF oder zum Aktivierungsfachmann HF am Zentrumfür Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich

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Art. 5

1 Die Qualifikation im Lernbereich Schule erfolgt durch den

Abschluss aller Hauptfächer des jeweiligen Ausbildungsjahres.

2 Die Hauptfächer werden den Studierenden zu Beginn der Aus-

bildung bekannt gegeben.

3 Die Schulleitung kann Präsenzverpflichtungen festlegen.

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