413.551
CH-ZH
Art. 5 : Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Aktierungsfachfrau HF oder zum Aktivierungsfachmann HF am Zentrumfür Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich
Art. 5
1 Die Qualifikation im Lernbereich Schule erfolgt durch den
Abschluss aller Hauptfächer des jeweiligen Ausbildungsjahres.
2 Die Hauptfächer werden den Studierenden zu Beginn der Aus-
bildung bekannt gegeben.
3 Die Schulleitung kann Präsenzverpflichtungen festlegen.