Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.551 CH-ZH

Art. 4 : Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Aktierungsfachfrau HF oder zum Aktivierungsfachmann HF am Zentrumfür Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4

Die Beurteilung der Leistungen beruht auf folgender Bewer- Bewertungs-

tungsskala

A: hervorragend

B: sehr gut

C: gut

D: befriedigend

E: ausreichend

F: nicht bestanden

massstab

1.1.09 - 63

1

413.551

Aktivierungsfachfrau HF / Aktivierungsfachmann HF

Qualifikation

im Lernbereich

Schule

Qualifikation

im Lernbereich

berufliche

Praxis

Promotions-

bedingungen

Nachholen

nicht abgelegter

Prüfungen oder

schriftlicher

Arbeiten

Wiederholung

von Haupt-

fächern und

Ausbildungs-

jahren

Unregelmässig-

keiten

Auflösung des

Ausbildungs-

verhältnisses

← Art. 3 Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Aktierungsfachfrau HF oder zum Aktivierungsfachmann HF am Zentrumfür Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich Art. 5 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →