413.551
CH-ZH
Art. 3 : Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Aktierungsfachfrau HF oder zum Aktivierungsfachmann HF am Zentrumfür Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich
Art. 3
1 Jedes Ausbildungsjahr wird mit einer Promotion abge- Allgemeine
schlossen.
2 Die Beurteilung beruht auf den zu erreichenden Kompetenzen
gemäss dem Rahmenlehrplan Aktivierung für den Bildungsgang zur
diplomierten Aktivierungsfachfrau HF / zum diplomierten Aktivie-
rungsfachmann HF der Nationalen Dach-Organisation der Arbeits-
welt Gesundheit (OdA Santé) vom 18. August 2008. Die Kriterien der
Beurteilung werden den Studierenden vorgängig bekannt gegeben.
Promotions-
bestimmungen