Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.551 CH-ZH

Art. 3 : Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Aktierungsfachfrau HF oder zum Aktivierungsfachmann HF am Zentrumfür Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3

1 Jedes Ausbildungsjahr wird mit einer Promotion abge- Allgemeine

schlossen.

2 Die Beurteilung beruht auf den zu erreichenden Kompetenzen

gemäss dem Rahmenlehrplan Aktivierung für den Bildungsgang zur

diplomierten Aktivierungsfachfrau HF / zum diplomierten Aktivie-

rungsfachmann HF der Nationalen Dach-Organisation der Arbeits-

welt Gesundheit (OdA Santé) vom 18. August 2008. Die Kriterien der

Beurteilung werden den Studierenden vorgängig bekannt gegeben.

Promotions-

bestimmungen

← Art. 2 Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Aktierungsfachfrau HF oder zum Aktivierungsfachmann HF am Zentrumfür Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich Art. 4 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →