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Art. 23 : Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Aktierungsfachfrau HF oder zum Aktivierungsfachmann HF am Zentrumfür Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich

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Art. 23

¹ Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das ins-

besondere die Beschlüsse enthält.

² Das Protokoll wird der Präsidentin oder dem Präsidenten der

Fachschulkommission zugestellt.

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Aktivierungsfachfrau HF / Aktivierungsfachmann HF

413.551

F. Rechtsmittel und Inkrafttreten

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