413.551
CH-ZH
Art. 23 : Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Aktierungsfachfrau HF oder zum Aktivierungsfachmann HF am Zentrumfür Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich
Art. 23
¹ Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das ins-
besondere die Beschlüsse enthält.
² Das Protokoll wird der Präsidentin oder dem Präsidenten der
Fachschulkommission zugestellt.
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Aktivierungsfachfrau HF / Aktivierungsfachmann HF
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F. Rechtsmittel und Inkrafttreten