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Art. 22 : Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Aktierungsfachfrau HF oder zum Aktivierungsfachmann HF am Zentrumfür Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich

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Art. 22

¹ Die Mitglieder der Promotionskommission haben ein

Antrags- und Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

² Die Promotionskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehr-

heit der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem

«einfachen Mehr» der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsi-

dentin oder der Präsident den Stichentscheid.

³ Die Präsidentin oder der Präsident kann die Beschlussfassung auf

dem Zirkularweg anordnen. Für einen Zirkularbeschluss ist die

Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

4 Die Promotionskommission legt fest, in welcher Form über

Beschlüsse informiert wird.

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