413.551
CH-ZH
Art. 22 : Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Aktierungsfachfrau HF oder zum Aktivierungsfachmann HF am Zentrumfür Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich
Art. 22
¹ Die Mitglieder der Promotionskommission haben ein
Antrags- und Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
² Die Promotionskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehr-
heit der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem
«einfachen Mehr» der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsi-
dentin oder der Präsident den Stichentscheid.
³ Die Präsidentin oder der Präsident kann die Beschlussfassung auf
dem Zirkularweg anordnen. Für einen Zirkularbeschluss ist die
Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
4 Die Promotionskommission legt fest, in welcher Form über
Beschlüsse informiert wird.