413.551
CH-ZH
Art. 21 : Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Aktierungsfachfrau HF oder zum Aktivierungsfachmann HF am Zentrumfür Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich
Art. 21
Die Promotionskommission tritt nach Bedarf zusammen.
Die Schulleitung legt die Sitzungsdaten fest.