413.551
CH-ZH
Art. 2 : Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Aktierungsfachfrau HF oder zum Aktivierungsfachmann HF am Zentrumfür Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich
Art. 2
1 Jedes Ausbildungsjahr besteht aus einem Lernbereich Schule Lernbereiche
und einem Lernbereich berufliche Praxis.
2 Der Lernbereich Schule umfasst 40% der Ausbildungszeit, der
Lernbereich berufliche Praxis 60%.
B. Promotion