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Art. 2 : Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Aktierungsfachfrau HF oder zum Aktivierungsfachmann HF am Zentrumfür Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich

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Art. 2

1 Jedes Ausbildungsjahr besteht aus einem Lernbereich Schule Lernbereiche

und einem Lernbereich berufliche Praxis.

2 Der Lernbereich Schule umfasst 40% der Ausbildungszeit, der

Lernbereich berufliche Praxis 60%.

B. Promotion

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