413.551
CH-ZH
Art. 19 : Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Aktierungsfachfrau HF oder zum Aktivierungsfachmann HF am Zentrumfür Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich
Art. 19
¹ Für den Bildungsgang Aktivierung ist die Promotions-
kommission des Zentrums für Ausbildung im Gesundheitswesen Kan-
ton Zürich, ZAG, zuständig.
² Die Promotionskommission entscheidet über alle Fragen der
Promotion, insbesondere über die Wiederholung von Prüfungen bzw.
Ausbildungsjahren, sowie über das Bestehen der Diplomprüfung.