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Art. 19 : Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Aktierungsfachfrau HF oder zum Aktivierungsfachmann HF am Zentrumfür Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich

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Art. 19

¹ Für den Bildungsgang Aktivierung ist die Promotions-

kommission des Zentrums für Ausbildung im Gesundheitswesen Kan-

ton Zürich, ZAG, zuständig.

² Die Promotionskommission entscheidet über alle Fragen der

Promotion, insbesondere über die Wiederholung von Prüfungen bzw.

Ausbildungsjahren, sowie über das Bestehen der Diplomprüfung.

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