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Art. 10 : Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Aktierungsfachfrau HF oder zum Aktivierungsfachmann HF am Zentrumfür Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich

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Art. 10

Wer unentschuldigt nicht zu einer Prüfung erscheint, die

Prüfung ohne zwingenden Grund nicht vollständig ablegt oder uner-

laubte Hilfsmittel verwendet, hat die Prüfung nicht bestanden.

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