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Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Aktierungsfachfrau HF oder zum Aktivierungsfachmann HF am Zentrumfür Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich

25 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (25)

Gesetzestext (25 Artikel)

1 Jedes Ausbildungsjahr besteht aus einem Lernbereich Schule Lernbereiche

und einem Lernbereich berufliche Praxis.

2 Der Lernbereich Schule umfasst 40% der Ausbildungszeit, der

Lernbereich berufliche Praxis 60%.

B. Promotion

1 Jedes Ausbildungsjahr wird mit einer Promotion abge- Allgemeine

schlossen.

2 Die Beurteilung beruht auf den zu erreichenden Kompetenzen

gemäss dem Rahmenlehrplan Aktivierung für den Bildungsgang zur

diplomierten Aktivierungsfachfrau HF / zum diplomierten Aktivie-

rungsfachmann HF der Nationalen Dach-Organisation der Arbeits-

welt Gesundheit (OdA Santé) vom 18. August 2008. Die Kriterien der

Beurteilung werden den Studierenden vorgängig bekannt gegeben.

Promotions-

bestimmungen

Die Beurteilung der Leistungen beruht auf folgender Bewer- Bewertungs-

tungsskala

A: hervorragend

B: sehr gut

C: gut

D: befriedigend

E: ausreichend

F: nicht bestanden

massstab

1.1.09 - 63

1

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Aktivierungsfachfrau HF / Aktivierungsfachmann HF

Qualifikation

im Lernbereich

Schule

Qualifikation

im Lernbereich

berufliche

Praxis

Promotions-

bedingungen

Nachholen

nicht abgelegter

Prüfungen oder

schriftlicher

Arbeiten

Wiederholung

von Haupt-

fächern und

Ausbildungs-

jahren

Unregelmässig-

keiten

Auflösung des

Ausbildungs-

verhältnisses

1 Die Qualifikation im Lernbereich Schule erfolgt durch den

Abschluss aller Hauptfächer des jeweiligen Ausbildungsjahres.

2 Die Hauptfächer werden den Studierenden zu Beginn der Aus-

bildung bekannt gegeben.

3 Die Schulleitung kann Präsenzverpflichtungen festlegen.

1 Die Qualifikation im Lernbereich berufliche Praxis erfolgt

am Ende des Ausbildungsjahres in Form eines schriftlichen Berichts.

2 Der Bericht wird anhand eines konkreten und überprüfbaren

Kompetenzenkatalogs durch die jeweiligen Bezugspersonen der

Studierenden und in der Verantwortung der Praktikumsinstitutionen

erstellt.

C. Promotionsentscheide

Voraussetzungen für die Promotion sind genügende Qualifi-

kationen im Lernbereich Schule und im Lernbereich berufliche Praxis

gemäss §§ 4 ff.

Wegen entschuldigter Abwesenheit nicht abgelegte Prüfun-

gen oder schriftliche Arbeiten gemäss § 5 sind an einem von der Schul-

leitung festzusetzenden Termin nachzuholen.

1 Jede Prüfung eines Hauptfaches gemäss § 5 kann einmal

wiederholt werden. Werden die Promotionsbedingungen nicht erfüllt,

ist das Ausbildungsjahr zu wiederholen.

2 Jedes Ausbildungsjahr kann einmal wiederholt werden.

Wer unentschuldigt nicht zu einer Prüfung erscheint, die

Prüfung ohne zwingenden Grund nicht vollständig ablegt oder uner-

laubte Hilfsmittel verwendet, hat die Prüfung nicht bestanden.

Das Ausbildungsverhältnis wird aufgelöst, wenn die Promo-

tionsbedingungen auch nach der Wiederholung nicht erfüllt werden.

Diplomprüfung

D. Abschliessendes Qualifikationsverfahren (Diplomprüfung)

1 Die Zulassung zur Diplomprüfung setzt den Abschluss des

zweiten Ausbildungsjahres voraus.

2

Aktivierungsfachfrau HF / Aktivierungsfachmann HF

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2 Die Diplomprüfung setzt sich wie folgt zusammen

a. Qualifikation des Lernbereichs berufliche Praxis,

b. Diplomarbeit,

c. Fachgespräch.

3 Die Beurteilung der Diplomprüfung erfolgt in Anwendung des

Bewertungsmassstabes gemäss § 4.

1 Die Qualifikation des Lernbereichs berufliche Praxis im Qualifikation

letzten Praxiseinsatz bildet den praktischen Abschluss der Ausbildung. Lernbereich

Die Studierenden erbringen den Nachweis, dass sie komplexe Situatio-

nen umfassend bearbeiten und eigene Erfahrungen einbringen kön-

nen.

2 Die Qualifikation erfolgt in Form eines schriftlichen Berichts

anhand eines konkreten und überprüfbaren Kompetenzenkatalogs

durch die jeweiligen Bezugspersonen der Studierenden und in der

Verantwortung der Praktikumsinstitutionen.

berufliche Praxis

1 Die Diplomarbeit bildet den theoretischen Abschluss der Diplomarbeit

Ausbildung. Die Studierenden erbringen den Nachweis, dass sie ein

komplexes Thema aus dem Tätigkeitsfeld Aktivierung umfassend

bearbeiten und eigene Erfahrungen einbringen können.

2 Die Arbeit orientiert sich an konkreten und überprüfbaren Krite-

rien, die den Studierenden vorgängig bekannt gegeben werden. Die

Bewertung obliegt der Schule.

1 Anhand des Fachgesprächs zeigen die Studierenden auf, Fachgespräch

dass sie Fachthemen vernetzen und den Zusammenhang zwischen den

Arbeitsfeldern herstellen können.

2 Das Fachgespräch dauert 30 Minuten und wird von mindestens je

einer Expertin oder einem Experten der Schule und einer Expertin

oder einem Experten einer Praktikumsinstitution durchgeführt. Diese

bewerten einvernehmlich und protokollieren ihren Entscheid. Wird

keine Einigung erzielt, entscheidet die Rektorin oder der Rektor.

1 Sind Diplomarbeit und/oder Fachgespräch ungenügend, Wiederholung

können sie einmal wiederholt werden.

2 Wird das Abschlusspraktikum als ungenügend beurteilt, kann es

einmal wiederholt werden. Die Schulleitung legt die Länge der zu

wiederholenden Praxiszeit fest.

der Diplom-

prüfung

Das Diplom wird von der Schule ausgestellt.

keiten

Diplomausweise

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3

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Aktivierungsfachfrau HF / Aktivierungsfachmann HF

E. Promotionskommission

Zuständigkeit

Zusammen-

setzung

Sitzungen

Beschlüsse

Protokoll

¹ Für den Bildungsgang Aktivierung ist die Promotions-

kommission des Zentrums für Ausbildung im Gesundheitswesen Kan-

ton Zürich, ZAG, zuständig.

² Die Promotionskommission entscheidet über alle Fragen der

Promotion, insbesondere über die Wiederholung von Prüfungen bzw.

Ausbildungsjahren, sowie über das Bestehen der Diplomprüfung.

¹ Die Promotionskommission umfasst drei bis fünf Mit-

glieder. Ihr gehören in der Regel an

a. die Schulleitung,

b. mindestens eine Fachperson des Bereichs Pädagogik,

c. mindestens eine Vertretung einer Praktikumsinstitution.

² Die Promotionskommission konstituiert sich selber.

³ Ihre Mitglieder werden gemäss den kantonalen Ansätzen ent-

schädigt.

¹ Die Mitglieder der Promotionskommission haben ein

Antrags- und Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

² Die Promotionskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehr-

heit der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem

«einfachen Mehr» der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsi-

dentin oder der Präsident den Stichentscheid.

³ Die Präsidentin oder der Präsident kann die Beschlussfassung auf

dem Zirkularweg anordnen. Für einen Zirkularbeschluss ist die

Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

4 Die Promotionskommission legt fest, in welcher Form über

Beschlüsse informiert wird.

¹ Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das ins-

besondere die Beschlüsse enthält.

² Das Protokoll wird der Präsidentin oder dem Präsidenten der

Fachschulkommission zugestellt.

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Aktivierungsfachfrau HF / Aktivierungsfachmann HF

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F. Rechtsmittel und Inkrafttreten

1 Gegen Entscheide der Promotionskommission kann nach Rechtsmittel

Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes² innert 30 Tagen seit

der Mitteilung der Anordnung Einsprache erhoben werden.

2 Einspracheentscheide der Promotionskommission können nach

Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes² innert 30 Tagen seit

der Mitteilung der Anordnung bei der Bildungsdirektion angefochten

werden.

Diese Promotionsordnung tritt rückwirkend auf 15. Sep- Inkrafttreten

tember 2008 in Kraft. Sie gilt für alle Ausbildungsgänge ab Herbst

2008.

1 OS 63, 673.

2 LS 175.2.

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