413.541
CH-ZH
Art. 9 : Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich
Art. 9
3 1 Jeder Modulabschluss nach § 5 kann einmal wiederholt wer-
den. Werden die Promotionsbedingungen nicht erfüllt, ist das Semes-
ter bzw. das Modul zu wiederholen.
2 Jedes Semester bzw. jedes Modul kann einmal wiederholt werden.