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Art. 8 : Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich

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Art. 8

Wegen entschuldigter Abwesenheit nicht abgelegte Prüfun-

gen oder schriftliche Arbeiten gemäss § 5 sind an einem von der Schul-

leitung festzusetzenden Termin nachzuholen.

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