413.541
CH-ZH
Art. 7 : Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich
Art. 7
Voraussetzungen für die Promotion sind genügende Qualifi-
kationen in allen Modulen gemäss den §§ 4 ff.