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Art. 7 : Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich

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Art. 7

Voraussetzungen für die Promotion sind genügende Qualifi-

kationen in allen Modulen gemäss den §§ 4 ff.

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