413.541
CH-ZH
Art. 6 : Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich
Art. 6
3 1 Die Qualifikation im Lernbereich Praxis erfolgt in Form
eines schriftlichen Berichts
a. im Vollzeit-Studiengang am Ende des Semesters,
b. im berufsbegleitenden Bildungsgang in der Mitte und am Ende der
Ausbildung.
2 Der Bericht wird anhand eines konkreten und überprüfbaren
Kompetenzenkatalogs durch die jeweiligen Bezugspersonen der Stu-
dierenden und in der Verantwortung der Praktikums- oder Anstel-
lungsinstitution erstellt.
C. Promotionsentscheide