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Art. 6 : Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich

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Art. 6

3 1 Die Qualifikation im Lernbereich Praxis erfolgt in Form

eines schriftlichen Berichts

a. im Vollzeit-Studiengang am Ende des Semesters,

b. im berufsbegleitenden Bildungsgang in der Mitte und am Ende der

Ausbildung.

2 Der Bericht wird anhand eines konkreten und überprüfbaren

Kompetenzenkatalogs durch die jeweiligen Bezugspersonen der Stu-

dierenden und in der Verantwortung der Praktikums- oder Anstel-

lungsinstitution erstellt.

C. Promotionsentscheide

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