413.541
CH-ZH
Art. 5 : Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich
Art. 5
3 1 Die Qualifikation im Lernbereich Schule erfolgt
a. im Vollzeit-Studiengang durch den Abschluss aller Module des
Semesters,
b. im berufsbegleitenden Bildungsgang durch den Abschluss aller
Module.
2 Die Schulleitung kann Präsenzverpflichtungen festlegen.