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Art. 5 : Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich

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Art. 5

3 1 Die Qualifikation im Lernbereich Schule erfolgt

a. im Vollzeit-Studiengang durch den Abschluss aller Module des

Semesters,

b. im berufsbegleitenden Bildungsgang durch den Abschluss aller

Module.

2 Die Schulleitung kann Präsenzverpflichtungen festlegen.

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