413.541
CH-ZH
Art. 3 : Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich
Art. 3
¹ Jedes Semester bzw. jedes Modul wird mit einer Promotion Allgemeine
abgeschlossen.3
2 Die Beurteilung beruht auf den zu erreichenden Kompetenzen
gemäss dem Rahmenlehrplan für den Bildungsgang zur diplomierten
Pflegefachfrau HF / zum diplomierten Pflegefachmann HF der Natio-
nalen Dach-Organisation der Arbeitswelt Gesundheit (OdA Santé).
Die Kriterien werden den Studierenden vorgängig bekannt gegeben.
Promotions-
bestimmungen