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Art. 3 : Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich

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Art. 3

¹ Jedes Semester bzw. jedes Modul wird mit einer Promotion Allgemeine

abgeschlossen.3

2 Die Beurteilung beruht auf den zu erreichenden Kompetenzen

gemäss dem Rahmenlehrplan für den Bildungsgang zur diplomierten

Pflegefachfrau HF / zum diplomierten Pflegefachmann HF der Natio-

nalen Dach-Organisation der Arbeitswelt Gesundheit (OdA Santé).

Die Kriterien werden den Studierenden vorgängig bekannt gegeben.

Promotions-

bestimmungen

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