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Art. 24 : Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich

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Art. 24

1 Gegen Entscheide der Promotionskommission kann nach Rechtsmittel

Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes² innert 30 Tagen seit

der Mitteilung der Anordnung Einsprache erhoben werden.

2 Einspracheentscheide der Promotionskommission können nach

Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes² innert 30 Tagen seit

der Mitteilung der Anordnung bei der Bildungsdirektion angefochten

werden.

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