413.541
CH-ZH
Art. 24 : Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich
Art. 24
1 Gegen Entscheide der Promotionskommission kann nach Rechtsmittel
Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes² innert 30 Tagen seit
der Mitteilung der Anordnung Einsprache erhoben werden.
2 Einspracheentscheide der Promotionskommission können nach
Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes² innert 30 Tagen seit
der Mitteilung der Anordnung bei der Bildungsdirektion angefochten
werden.