413.541
CH-ZH
Art. 22 : Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich
Art. 22
1 Die Mitglieder der Promotionskommission haben Antrags-
und Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
2 Die Promotionskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehr-
heit der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem ein-
fachen Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin
oder der Präsident den Stichentscheid.
3 Die Präsidentin oder der Präsident kann die Beschlussfassung auf
dem Zirkularweg anordnen. Für einen Zirkularbeschluss ist die Zustim-
mung aller Mitglieder erforderlich.
4 Die Promotionskommission legt fest, in welcher Form über Be-
schlüsse informiert wird.
Protokoll