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Art. 22 : Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich

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Art. 22

1 Die Mitglieder der Promotionskommission haben Antrags-

und Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

2 Die Promotionskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehr-

heit der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem ein-

fachen Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin

oder der Präsident den Stichentscheid.

3 Die Präsidentin oder der Präsident kann die Beschlussfassung auf

dem Zirkularweg anordnen. Für einen Zirkularbeschluss ist die Zustim-

mung aller Mitglieder erforderlich.

4 Die Promotionskommission legt fest, in welcher Form über Be-

schlüsse informiert wird.

Protokoll

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