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Art. 20 : Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich

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Art. 20

1 Die Promotionskommission umfasst drei bis fünf Mitglie-

der. Ihr gehören in der Regel an

a. die Schulleitung,

b. mindestens eine Fachperson des Bereichs Pädagogik,

c. mindestens eine Vertretung einer Praktikumsinstitution.

2 Die Promotionskommission konstituiert sich selber.

3 Ihre Mitglieder werden gemäss den kantonalen Ansätzen ent-

schädigt.

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