413.541
CH-ZH
Art. 18 : Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich
Art. 18
Das Diplom wird von der Schule ausgestellt.
E. Promotionskommission
Zuständigkeit