413.541
CH-ZH
Art. 16 : Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich
Art. 16
1 Sind Diplomarbeit und/oder Fachgespräch ungenügend,
können sie einmal wiederholt werden.
2 Wird das Abschlusspraktikum bzw. die Abschlusspraxisqualifika-
tion als ungenügend beurteilt, kann es bzw. sie frühestens nach sechs
Monaten einmal wiederholt werden.3