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Art. 16 : Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich

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Art. 16

1 Sind Diplomarbeit und/oder Fachgespräch ungenügend,

können sie einmal wiederholt werden.

2 Wird das Abschlusspraktikum bzw. die Abschlusspraxisqualifika-

tion als ungenügend beurteilt, kann es bzw. sie frühestens nach sechs

Monaten einmal wiederholt werden.3

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