413.541
CH-ZH
Art. 13 : Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich
Art. 13
1 Die Diplomarbeit bildet den theoretischen Abschluss des Diplomarbeit
Studiums. Die Studierenden erbringen den Nachweis, dass sie ein kom-
plexes Pflegethema umfassend bearbeiten und eigene Erfahrungen
einbringen können.
2 Die Arbeit orientiert sich an konkreten und überprüfbaren Krite-
rien, die den Studierenden vorgängig bekannt gegeben werden. Die
Bewertung obliegt der Schule.