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Art. 13 : Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich

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Art. 13

1 Die Diplomarbeit bildet den theoretischen Abschluss des Diplomarbeit

Studiums. Die Studierenden erbringen den Nachweis, dass sie ein kom-

plexes Pflegethema umfassend bearbeiten und eigene Erfahrungen

einbringen können.

2 Die Arbeit orientiert sich an konkreten und überprüfbaren Krite-

rien, die den Studierenden vorgängig bekannt gegeben werden. Die

Bewertung obliegt der Schule.

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