413.541
CH-ZH
Art. 12 : Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich
Art. 12
1 Die Zulassung zur Diplomprüfung setzt voraus:3
a. im Vollzeit-Studiengang den Abschluss des fünften Semesters,
b. im berufsbegleitenden Bildungsgang den Abschluss aller schulischen
und praktischen Module bis und mit der letzten Praxisqualifikation.
2 Die Diplomprüfung setzt sich wie folgt zusammen
a. Diplomarbeit,
b. Fachgespräch,
c. Praktikumsqualifikation.
3 Die Beurteilung der Diplomprüfung erfolgt in Anwendung des
Bewertungsmassstabes gemäss § 4.
Diplomprüfung