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Art. 12 : Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich

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Art. 12

1 Die Zulassung zur Diplomprüfung setzt voraus:3

a. im Vollzeit-Studiengang den Abschluss des fünften Semesters,

b. im berufsbegleitenden Bildungsgang den Abschluss aller schulischen

und praktischen Module bis und mit der letzten Praxisqualifikation.

2 Die Diplomprüfung setzt sich wie folgt zusammen

a. Diplomarbeit,

b. Fachgespräch,

c. Praktikumsqualifikation.

3 Die Beurteilung der Diplomprüfung erfolgt in Anwendung des

Bewertungsmassstabes gemäss § 4.

Diplomprüfung

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