Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.541 CH-ZH

Art. 11 : Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11

Das Ausbildungsverhältnis wird aufgelöst, wenn die Promo- Auflösung des

tionsbedingungen auch nach Wiederholung nicht erfüllt werden. Ausbildungs-

verhältnisses

D. Abschlussbeurteilung

← Art. 10 Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich Art. 12 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →