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CH-ZH
Art. 10 : Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich
Art. 10
Wer unentschuldigt nicht zu einer Prüfung erscheint, die Prü-
fung ohne zwingenden Grund nicht vollständig ablegt oder unerlaubte
Hilfsmittel verwendet, hat die Prüfung nicht bestanden.
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Promotionsordnung – Pflegefachfrau HF / Pflegefachmann HF
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