Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich
Inhaltsübersicht (26)
Gesetzestext (26 Artikel)
3 ¹ Die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Ausbildungs-
Pflegefachmann HF dauert
a. im Vollzeit-Studiengang drei Jahre,
b. im berufsbegleitenden Bildungsgang höchstens vier Jahre.
2 Der Vollzeit-Studiengang besteht je Ausbildungsjahr aus einem
Semester im Lernbereich Schule und einem Semester im Lernbereich
Praxis. Der berufsbegleitende Bildungsgang besteht aus Modulen in
denselben Lernbereichen.
dauer
Die Semester im Lernbereich Schule gliedern sich in Basis-, Lernbereiche
Arbeitsfeld-, Festigungs- und Erweiterungsmodule. Die Semester im
Lernbereich Praxis bestehen aus jeweils einem Praktikum.
B. Promotion
¹ Jedes Semester bzw. jedes Modul wird mit einer Promotion Allgemeine
abgeschlossen.3
2 Die Beurteilung beruht auf den zu erreichenden Kompetenzen
gemäss dem Rahmenlehrplan für den Bildungsgang zur diplomierten
Pflegefachfrau HF / zum diplomierten Pflegefachmann HF der Natio-
nalen Dach-Organisation der Arbeitswelt Gesundheit (OdA Santé).
Die Kriterien werden den Studierenden vorgängig bekannt gegeben.
Promotions-
bestimmungen
Die Beurteilung der Leistungen beruht auf folgender Bewer- Bewertungs-
tungsskala
A: hervorragend
B: sehr gut
C: gut
massstab
1. 1. 12-75
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D: befriedigend
E: ausreichend
F: nicht bestanden
Qualifikations-
bereich Schule
Qualifikation
im Lernbereich
Praxis
Promotions-
bedingungen
Nachholen
nicht abgelegter
Prüfungen oder
schriftlicher
Arbeiten
Wiederholen
von Semestern
und Modulen
Unregelmässig-
keiten
3 1 Die Qualifikation im Lernbereich Schule erfolgt
a. im Vollzeit-Studiengang durch den Abschluss aller Module des
Semesters,
b. im berufsbegleitenden Bildungsgang durch den Abschluss aller
Module.
2 Die Schulleitung kann Präsenzverpflichtungen festlegen.
3 1 Die Qualifikation im Lernbereich Praxis erfolgt in Form
eines schriftlichen Berichts
a. im Vollzeit-Studiengang am Ende des Semesters,
b. im berufsbegleitenden Bildungsgang in der Mitte und am Ende der
Ausbildung.
2 Der Bericht wird anhand eines konkreten und überprüfbaren
Kompetenzenkatalogs durch die jeweiligen Bezugspersonen der Stu-
dierenden und in der Verantwortung der Praktikums- oder Anstel-
lungsinstitution erstellt.
C. Promotionsentscheide
Voraussetzungen für die Promotion sind genügende Qualifi-
kationen in allen Modulen gemäss den §§ 4 ff.
Wegen entschuldigter Abwesenheit nicht abgelegte Prüfun-
gen oder schriftliche Arbeiten gemäss § 5 sind an einem von der Schul-
leitung festzusetzenden Termin nachzuholen.
3 1 Jeder Modulabschluss nach § 5 kann einmal wiederholt wer-
den. Werden die Promotionsbedingungen nicht erfüllt, ist das Semes-
ter bzw. das Modul zu wiederholen.
2 Jedes Semester bzw. jedes Modul kann einmal wiederholt werden.
Wer unentschuldigt nicht zu einer Prüfung erscheint, die Prü-
fung ohne zwingenden Grund nicht vollständig ablegt oder unerlaubte
Hilfsmittel verwendet, hat die Prüfung nicht bestanden.
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Promotionsordnung – Pflegefachfrau HF / Pflegefachmann HF
413.541
Das Ausbildungsverhältnis wird aufgelöst, wenn die Promo- Auflösung des
tionsbedingungen auch nach Wiederholung nicht erfüllt werden. Ausbildungs-
verhältnisses
D. Abschlussbeurteilung
1 Die Zulassung zur Diplomprüfung setzt voraus:3
a. im Vollzeit-Studiengang den Abschluss des fünften Semesters,
b. im berufsbegleitenden Bildungsgang den Abschluss aller schulischen
und praktischen Module bis und mit der letzten Praxisqualifikation.
2 Die Diplomprüfung setzt sich wie folgt zusammen
a. Diplomarbeit,
b. Fachgespräch,
c. Praktikumsqualifikation.
3 Die Beurteilung der Diplomprüfung erfolgt in Anwendung des
Bewertungsmassstabes gemäss § 4.
Diplomprüfung
1 Die Diplomarbeit bildet den theoretischen Abschluss des Diplomarbeit
Studiums. Die Studierenden erbringen den Nachweis, dass sie ein kom-
plexes Pflegethema umfassend bearbeiten und eigene Erfahrungen
einbringen können.
2 Die Arbeit orientiert sich an konkreten und überprüfbaren Krite-
rien, die den Studierenden vorgängig bekannt gegeben werden. Die
Bewertung obliegt der Schule.
1 Anhand des Fachgesprächs zeigen die Studierenden auf, Fachgespräch
dass sie Fachthemen vernetzen und den Zusammenhang zwischen den
Arbeitsfeldern herstellen können.
2 Das Fachgespräch dauert 30 Minuten und wird von mindestens je
einer Expertin oder einem Experten der Schule und einer Praktikums-
oder Anstellungsinstitution durchgeführt. Diese bewerten einvernehm-
lich und protokollieren ihren Entscheid. Wird keine Einigung erzielt,
entscheidet die Rektorin oder der Rektor.3
1 Die Praktikumsqualifikation im letzten Praxiseinsatz bil- Praktikums-
det den praktischen Abschluss des Studiums. Die Studierenden erbrin- qualifikation
gen den Nachweis, dass sie komplexe Pflegesituationen umfassend
bearbeiten und eigene Erfahrungen einbringen können.
2 Die Qualifikation erfolgt in Form eines schriftlichen Berichts an-
hand eines konkreten und überprüfbaren Kompetenzenkatalogs durch
die jeweiligen Bezugspersonen der Studierenden und in der Verant-
wortung der Praktikums- oder Anstellungsinstitution.3
1. 1. 12-75
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Wiederholung
der Diplom-
prüfung
Unregel-
mässigkeiten
Diplomausweise
1 Sind Diplomarbeit und/oder Fachgespräch ungenügend,
können sie einmal wiederholt werden.
2 Wird das Abschlusspraktikum bzw. die Abschlusspraxisqualifika-
tion als ungenügend beurteilt, kann es bzw. sie frühestens nach sechs
Monaten einmal wiederholt werden.3
Im Falle von Unregelmässigkeiten an der Diplomprüfung
gilt § 10 sinngemäss.
Das Diplom wird von der Schule ausgestellt.
E. Promotionskommission
Zuständigkeit
Die Promotionskommission entscheidet über alle Fragen der
Promotion, insbesondere über die Wiederholung von Modulen bzw.
Lernbereichen, sowie über das Bestehen der Diplomprüfung.
Zusammen-
setzung
1 Die Promotionskommission umfasst drei bis fünf Mitglie-
der. Ihr gehören in der Regel an
a. die Schulleitung,
b. mindestens eine Fachperson des Bereichs Pädagogik,
c. mindestens eine Vertretung einer Praktikumsinstitution.
2 Die Promotionskommission konstituiert sich selber.
3 Ihre Mitglieder werden gemäss den kantonalen Ansätzen ent-
schädigt.
Sitzungen
Die Promotionskommission tritt nach Bedarf zusammen.
Die Schulleitung legt die Sitzungsdaten fest.
Beschlüsse
1 Die Mitglieder der Promotionskommission haben Antrags-
und Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
2 Die Promotionskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehr-
heit der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem ein-
fachen Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin
oder der Präsident den Stichentscheid.
3 Die Präsidentin oder der Präsident kann die Beschlussfassung auf
dem Zirkularweg anordnen. Für einen Zirkularbeschluss ist die Zustim-
mung aller Mitglieder erforderlich.
4 Die Promotionskommission legt fest, in welcher Form über Be-
schlüsse informiert wird.
Protokoll
1 Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das ins-
besondere die Beschlüsse enthält.
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Promotionsordnung – Pflegefachfrau HF / Pflegefachmann HF 413.541
2 Das Protokoll wird der Präsidentin oder dem Präsidenten der
Fachschulkommission zugestellt.
F. Rechtsmittel und Inkrafttreten
1 Gegen Entscheide der Promotionskommission kann nach Rechtsmittel
Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes² innert 30 Tagen seit
der Mitteilung der Anordnung Einsprache erhoben werden.
2 Einspracheentscheide der Promotionskommission können nach
Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes² innert 30 Tagen seit
der Mitteilung der Anordnung bei der Bildungsdirektion angefochten
werden.
Diese Promotionsordnung tritt am 1. März 2008 in Kraft. Sie Inkrafttreten
ersetzt für neue Diplomausbildungsgänge ab Frühling 2008 die Promo-
tionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder
zum Pflegefachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheits-
wesen Kanton Zürich vom 15. August 2006.
Für Studierende, die ihre Ausbildung vor Inkrafttreten dieser Übergangs-
Promotionsordnung begonnen haben, gilt bis zum Abschluss der Aus- bestimmung
bildung die Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflege-
fachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF am Zentrum für Ausbildung
im Gesundheitswesen Kanton Zürich vom 15. August 2006.
1 OS 63, 154.
2 LS 175.2.
3 Fassung gemäss B vom 20. Oktober 2011 (OS 66, 923; ABI 2011, 3246). In Kraft
seit 1. September 2011.
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