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413.541 CH-ZH

Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich

26 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (26)

Gesetzestext (26 Artikel)

3 ¹ Die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Ausbildungs-

Pflegefachmann HF dauert

a. im Vollzeit-Studiengang drei Jahre,

b. im berufsbegleitenden Bildungsgang höchstens vier Jahre.

2 Der Vollzeit-Studiengang besteht je Ausbildungsjahr aus einem

Semester im Lernbereich Schule und einem Semester im Lernbereich

Praxis. Der berufsbegleitende Bildungsgang besteht aus Modulen in

denselben Lernbereichen.

dauer

Die Semester im Lernbereich Schule gliedern sich in Basis-, Lernbereiche

Arbeitsfeld-, Festigungs- und Erweiterungsmodule. Die Semester im

Lernbereich Praxis bestehen aus jeweils einem Praktikum.

B. Promotion

¹ Jedes Semester bzw. jedes Modul wird mit einer Promotion Allgemeine

abgeschlossen.3

2 Die Beurteilung beruht auf den zu erreichenden Kompetenzen

gemäss dem Rahmenlehrplan für den Bildungsgang zur diplomierten

Pflegefachfrau HF / zum diplomierten Pflegefachmann HF der Natio-

nalen Dach-Organisation der Arbeitswelt Gesundheit (OdA Santé).

Die Kriterien werden den Studierenden vorgängig bekannt gegeben.

Promotions-

bestimmungen

Die Beurteilung der Leistungen beruht auf folgender Bewer- Bewertungs-

tungsskala

A: hervorragend

B: sehr gut

C: gut

massstab

1. 1. 12-75

1

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D: befriedigend

E: ausreichend

F: nicht bestanden

Qualifikations-

bereich Schule

Qualifikation

im Lernbereich

Praxis

Promotions-

bedingungen

Nachholen

nicht abgelegter

Prüfungen oder

schriftlicher

Arbeiten

Wiederholen

von Semestern

und Modulen

Unregelmässig-

keiten

3 1 Die Qualifikation im Lernbereich Schule erfolgt

a. im Vollzeit-Studiengang durch den Abschluss aller Module des

Semesters,

b. im berufsbegleitenden Bildungsgang durch den Abschluss aller

Module.

2 Die Schulleitung kann Präsenzverpflichtungen festlegen.

3 1 Die Qualifikation im Lernbereich Praxis erfolgt in Form

eines schriftlichen Berichts

a. im Vollzeit-Studiengang am Ende des Semesters,

b. im berufsbegleitenden Bildungsgang in der Mitte und am Ende der

Ausbildung.

2 Der Bericht wird anhand eines konkreten und überprüfbaren

Kompetenzenkatalogs durch die jeweiligen Bezugspersonen der Stu-

dierenden und in der Verantwortung der Praktikums- oder Anstel-

lungsinstitution erstellt.

C. Promotionsentscheide

Wegen entschuldigter Abwesenheit nicht abgelegte Prüfun-

gen oder schriftliche Arbeiten gemäss § 5 sind an einem von der Schul-

leitung festzusetzenden Termin nachzuholen.

3 1 Jeder Modulabschluss nach § 5 kann einmal wiederholt wer-

den. Werden die Promotionsbedingungen nicht erfüllt, ist das Semes-

ter bzw. das Modul zu wiederholen.

2 Jedes Semester bzw. jedes Modul kann einmal wiederholt werden.

Wer unentschuldigt nicht zu einer Prüfung erscheint, die Prü-

fung ohne zwingenden Grund nicht vollständig ablegt oder unerlaubte

Hilfsmittel verwendet, hat die Prüfung nicht bestanden.

2

Promotionsordnung – Pflegefachfrau HF / Pflegefachmann HF

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Das Ausbildungsverhältnis wird aufgelöst, wenn die Promo- Auflösung des

tionsbedingungen auch nach Wiederholung nicht erfüllt werden. Ausbildungs-

verhältnisses

D. Abschlussbeurteilung

1 Die Zulassung zur Diplomprüfung setzt voraus:3

a. im Vollzeit-Studiengang den Abschluss des fünften Semesters,

b. im berufsbegleitenden Bildungsgang den Abschluss aller schulischen

und praktischen Module bis und mit der letzten Praxisqualifikation.

2 Die Diplomprüfung setzt sich wie folgt zusammen

a. Diplomarbeit,

b. Fachgespräch,

c. Praktikumsqualifikation.

3 Die Beurteilung der Diplomprüfung erfolgt in Anwendung des

Bewertungsmassstabes gemäss § 4.

Diplomprüfung

1 Die Diplomarbeit bildet den theoretischen Abschluss des Diplomarbeit

Studiums. Die Studierenden erbringen den Nachweis, dass sie ein kom-

plexes Pflegethema umfassend bearbeiten und eigene Erfahrungen

einbringen können.

2 Die Arbeit orientiert sich an konkreten und überprüfbaren Krite-

rien, die den Studierenden vorgängig bekannt gegeben werden. Die

Bewertung obliegt der Schule.

1 Anhand des Fachgesprächs zeigen die Studierenden auf, Fachgespräch

dass sie Fachthemen vernetzen und den Zusammenhang zwischen den

Arbeitsfeldern herstellen können.

2 Das Fachgespräch dauert 30 Minuten und wird von mindestens je

einer Expertin oder einem Experten der Schule und einer Praktikums-

oder Anstellungsinstitution durchgeführt. Diese bewerten einvernehm-

lich und protokollieren ihren Entscheid. Wird keine Einigung erzielt,

entscheidet die Rektorin oder der Rektor.3

1 Die Praktikumsqualifikation im letzten Praxiseinsatz bil- Praktikums-

det den praktischen Abschluss des Studiums. Die Studierenden erbrin- qualifikation

gen den Nachweis, dass sie komplexe Pflegesituationen umfassend

bearbeiten und eigene Erfahrungen einbringen können.

2 Die Qualifikation erfolgt in Form eines schriftlichen Berichts an-

hand eines konkreten und überprüfbaren Kompetenzenkatalogs durch

die jeweiligen Bezugspersonen der Studierenden und in der Verant-

wortung der Praktikums- oder Anstellungsinstitution.3

1. 1. 12-75

3

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Wiederholung

der Diplom-

prüfung

Unregel-

mässigkeiten

Diplomausweise

1 Sind Diplomarbeit und/oder Fachgespräch ungenügend,

können sie einmal wiederholt werden.

2 Wird das Abschlusspraktikum bzw. die Abschlusspraxisqualifika-

tion als ungenügend beurteilt, kann es bzw. sie frühestens nach sechs

Monaten einmal wiederholt werden.3

Die Promotionskommission entscheidet über alle Fragen der

Promotion, insbesondere über die Wiederholung von Modulen bzw.

Lernbereichen, sowie über das Bestehen der Diplomprüfung.

Zusammen-

setzung

1 Die Promotionskommission umfasst drei bis fünf Mitglie-

der. Ihr gehören in der Regel an

a. die Schulleitung,

b. mindestens eine Fachperson des Bereichs Pädagogik,

c. mindestens eine Vertretung einer Praktikumsinstitution.

2 Die Promotionskommission konstituiert sich selber.

3 Ihre Mitglieder werden gemäss den kantonalen Ansätzen ent-

schädigt.

Sitzungen

1 Die Mitglieder der Promotionskommission haben Antrags-

und Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

2 Die Promotionskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehr-

heit der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem ein-

fachen Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin

oder der Präsident den Stichentscheid.

3 Die Präsidentin oder der Präsident kann die Beschlussfassung auf

dem Zirkularweg anordnen. Für einen Zirkularbeschluss ist die Zustim-

mung aller Mitglieder erforderlich.

4 Die Promotionskommission legt fest, in welcher Form über Be-

schlüsse informiert wird.

Protokoll

1 Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das ins-

besondere die Beschlüsse enthält.

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Promotionsordnung – Pflegefachfrau HF / Pflegefachmann HF 413.541

2 Das Protokoll wird der Präsidentin oder dem Präsidenten der

Fachschulkommission zugestellt.

F. Rechtsmittel und Inkrafttreten

1 Gegen Entscheide der Promotionskommission kann nach Rechtsmittel

Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes² innert 30 Tagen seit

der Mitteilung der Anordnung Einsprache erhoben werden.

2 Einspracheentscheide der Promotionskommission können nach

Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes² innert 30 Tagen seit

der Mitteilung der Anordnung bei der Bildungsdirektion angefochten

werden.

Diese Promotionsordnung tritt am 1. März 2008 in Kraft. Sie Inkrafttreten

ersetzt für neue Diplomausbildungsgänge ab Frühling 2008 die Promo-

tionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder

zum Pflegefachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheits-

wesen Kanton Zürich vom 15. August 2006.

Für Studierende, die ihre Ausbildung vor Inkrafttreten dieser Übergangs-

Promotionsordnung begonnen haben, gilt bis zum Abschluss der Aus- bestimmung

bildung die Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflege-

fachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF am Zentrum für Ausbildung

im Gesundheitswesen Kanton Zürich vom 15. August 2006.

1 OS 63, 154.

2 LS 175.2.

3 Fassung gemäss B vom 20. Oktober 2011 (OS 66, 923; ABI 2011, 3246). In Kraft

seit 1. September 2011.

1. 1. 12-75

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