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CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über die Schulen im Gesundheitswesen
Art. 4
3 Der Kanton Zürich führt eine Zentrale Zulassungsstelle. Eignungs-
Diese führt Eignungsabklärungen für die Aufnahme in staatliche und abklärungen
staatsbeitragsberechtigte Schulen im Gesundheitswesen durch.
Die Bildungsdirektion regelt die Einzelheiten. Sie kann die Durch-
führung von Eignungsabklärungen an Institutionen im Gesundheits-
wesen delegieren.
1.4.05 - 48
1
Schluss- und
Übergangs-
bestimmungen
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Verordnung über die Schulen im Gesundheitswesen