Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.51 CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über die Schulen im Gesundheitswesen

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Art. 4

3 Der Kanton Zürich führt eine Zentrale Zulassungsstelle. Eignungs-

Diese führt Eignungsabklärungen für die Aufnahme in staatliche und abklärungen

staatsbeitragsberechtigte Schulen im Gesundheitswesen durch.

Die Bildungsdirektion regelt die Einzelheiten. Sie kann die Durch-

führung von Eignungsabklärungen an Institutionen im Gesundheits-

wesen delegieren.

1.4.05 - 48

1

Schluss- und

Übergangs-

bestimmungen

413.51

Verordnung über die Schulen im Gesundheitswesen

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