Verordnung über die Schulen im Gesundheitswesen
Gesetzestext (4 Artikel)
Die Weiter- und Fortbildung ist Aufgabe der Spitäler. Sie Weiter- und
untersteht der Aufsicht der Gesundheitsdirektion.
Fortbildung
Die Bildungsdirektion und die Gesundheitsdirektion regeln Zusammen-
die Zusammenarbeit zwischen den Schulen und den Spitälern.
arbeit
3 Der Kanton Zürich führt eine Zentrale Zulassungsstelle. Eignungs-
Diese führt Eignungsabklärungen für die Aufnahme in staatliche und abklärungen
staatsbeitragsberechtigte Schulen im Gesundheitswesen durch.
Die Bildungsdirektion regelt die Einzelheiten. Sie kann die Durch-
führung von Eignungsabklärungen an Institutionen im Gesundheits-
wesen delegieren.
1.4.05 - 48
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Schluss- und
Übergangs-
bestimmungen
413.51
Verordnung über die Schulen im Gesundheitswesen
Kraft.
Die bisherigen Ausführungserlasse (wie Reglemente, Schulord-
nungen und Promotionsbestimmungen) sind bis auf weiteres anwend-
bar, wobei an Stelle der Gesundheitsdirektion neu die Bildungsdirek-
tion zuständig ist.
1 OS 57, 141.
2 Eingefügt durch RRB vom 23. Juli 2003 (OS 58, 185). In Kraft seit Beginn des
Schuljahres 2003/2004 (18. August 2003).
3 Eingefügt durch RRB vom 2. Februar 2005 (OS 60, 64). In Kraft seit 1. März
2005.
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