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413.51 CH-ZH

Verordnung über die Schulen im Gesundheitswesen

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Die Weiter- und Fortbildung ist Aufgabe der Spitäler. Sie Weiter- und

untersteht der Aufsicht der Gesundheitsdirektion.

Fortbildung

Die Bildungsdirektion und die Gesundheitsdirektion regeln Zusammen-

die Zusammenarbeit zwischen den Schulen und den Spitälern.

arbeit

3 Der Kanton Zürich führt eine Zentrale Zulassungsstelle. Eignungs-

Diese führt Eignungsabklärungen für die Aufnahme in staatliche und abklärungen

staatsbeitragsberechtigte Schulen im Gesundheitswesen durch.

Die Bildungsdirektion regelt die Einzelheiten. Sie kann die Durch-

führung von Eignungsabklärungen an Institutionen im Gesundheits-

wesen delegieren.

1.4.05 - 48

1

Schluss- und

Übergangs-

bestimmungen

413.51

Verordnung über die Schulen im Gesundheitswesen

Kraft.

Die bisherigen Ausführungserlasse (wie Reglemente, Schulord-

nungen und Promotionsbestimmungen) sind bis auf weiteres anwend-

bar, wobei an Stelle der Gesundheitsdirektion neu die Bildungsdirek-

tion zuständig ist.

1 OS 57, 141.

2 Eingefügt durch RRB vom 23. Juli 2003 (OS 58, 185). In Kraft seit Beginn des

Schuljahres 2003/2004 (18. August 2003).

3 Eingefügt durch RRB vom 2. Februar 2005 (OS 60, 64). In Kraft seit 1. März

2005.

2

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