413.412
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über die Lehrpersonen der Hauswirtschaftskurse an Mittelschulen
Art. 4
1 Die vollbeschäftigten Lehrpersonen sind verpflichtet, zehn Unterrichts-
Kurse zu je drei Wochen pro Jahr zu erteilen.7
verpflichtung
2 Die Lektionenverpflichtung beträgt 26 Lektionen (Normallektio-
nen) pro Woche.
3 Die für den Internatsbetrieb erforderlichen Tätigkeiten, wie die
fachliche Begleitung der Haushaltführung und die Betreuungsaufga-
ben, werden nach den Vorgaben der Schulleitung angemessen an die
Lektionenverpflichtung angerechnet.
1.7.16-93
1
413.412 Lehrpersonen der Hauswirtschaftskurse an Mittelschulen – V
Anstellung