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413.412 CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über die Lehrpersonen der Hauswirtschaftskurse an Mittelschulen

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Art. 4

1 Die vollbeschäftigten Lehrpersonen sind verpflichtet, zehn Unterrichts-

Kurse zu je drei Wochen pro Jahr zu erteilen.7

verpflichtung

2 Die Lektionenverpflichtung beträgt 26 Lektionen (Normallektio-

nen) pro Woche.

3 Die für den Internatsbetrieb erforderlichen Tätigkeiten, wie die

fachliche Begleitung der Haushaltführung und die Betreuungsaufga-

ben, werden nach den Vorgaben der Schulleitung angemessen an die

Lektionenverpflichtung angerechnet.

1.7.16-93

1

413.412 Lehrpersonen der Hauswirtschaftskurse an Mittelschulen – V

Anstellung

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