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Art. 3 : Verordnung über die Lehrpersonen der Hauswirtschaftskurse an Mittelschulen

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Art. 3

Die Lehrpersonen

a. unterrichten die Schülerinnen und Schüler nach Lehrplan; sie berei-

ten den Unterricht vor, gestalten ihn unter Verwendung der vor-

geschriebenen Lehrmittel und Lernmaterialien und werten ihn aus,

b. übernehmen nach Anweisung der Schulleitung die Aufgabe der

Kursleitung und stehen der Lern- und Wohngemeinschaft vor,

c. erfüllen weitere von der Schulleitung näher bezeichnete Aufgaben,

die zur Aufrechterhaltung des Internatsbetriebs erforderlich sind,

d. nehmen nach Anweisung der Schulleitung ausserhalb der Unter-

richtszeit an Weiterbildungsveranstaltungen im Umfang von höchs-

tens drei Tagen pro Jahr teil,

e. arbeiten an der Schulentwicklung mit.

Berufsauftrag

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