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CH-ZH
Art. 3 : Verordnung über die Lehrpersonen der Hauswirtschaftskurse an Mittelschulen
Art. 3
Die Lehrpersonen
a. unterrichten die Schülerinnen und Schüler nach Lehrplan; sie berei-
ten den Unterricht vor, gestalten ihn unter Verwendung der vor-
geschriebenen Lehrmittel und Lernmaterialien und werten ihn aus,
b. übernehmen nach Anweisung der Schulleitung die Aufgabe der
Kursleitung und stehen der Lern- und Wohngemeinschaft vor,
c. erfüllen weitere von der Schulleitung näher bezeichnete Aufgaben,
die zur Aufrechterhaltung des Internatsbetriebs erforderlich sind,
d. nehmen nach Anweisung der Schulleitung ausserhalb der Unter-
richtszeit an Weiterbildungsveranstaltungen im Umfang von höchs-
tens drei Tagen pro Jahr teil,
e. arbeiten an der Schulentwicklung mit.
Berufsauftrag