Verordnung über die Lehrpersonen der Hauswirtschaftskurse an Mittelschulen
Gesetzestext (5 Artikel)
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Personalgesetzes Gegenstand und
vom 27. September 19984 für Lehrpersonen von Hauswirtschaftskur- Geltungsbereich
sen im Sinne von § 27 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 19996.
2 Für die Lehrpersonen gelten ergänzend die Bestimmungen der
Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung vom 26. Mai 19995.
3 Schulleitung im Sinne dieser Verordnung ist das Leitungs- Schulleitung
organ der landwirtschaftlichen Schule Strickhof.
Die Lehrpersonen
a. unterrichten die Schülerinnen und Schüler nach Lehrplan; sie berei-
ten den Unterricht vor, gestalten ihn unter Verwendung der vor-
geschriebenen Lehrmittel und Lernmaterialien und werten ihn aus,
b. übernehmen nach Anweisung der Schulleitung die Aufgabe der
Kursleitung und stehen der Lern- und Wohngemeinschaft vor,
c. erfüllen weitere von der Schulleitung näher bezeichnete Aufgaben,
die zur Aufrechterhaltung des Internatsbetriebs erforderlich sind,
d. nehmen nach Anweisung der Schulleitung ausserhalb der Unter-
richtszeit an Weiterbildungsveranstaltungen im Umfang von höchs-
tens drei Tagen pro Jahr teil,
e. arbeiten an der Schulentwicklung mit.
Berufsauftrag
1 Die vollbeschäftigten Lehrpersonen sind verpflichtet, zehn Unterrichts-
Kurse zu je drei Wochen pro Jahr zu erteilen.7
verpflichtung
2 Die Lektionenverpflichtung beträgt 26 Lektionen (Normallektio-
nen) pro Woche.
3 Die für den Internatsbetrieb erforderlichen Tätigkeiten, wie die
fachliche Begleitung der Haushaltführung und die Betreuungsaufga-
ben, werden nach den Vorgaben der Schulleitung angemessen an die
Lektionenverpflichtung angerechnet.
1.7.16-93
1
413.412 Lehrpersonen der Hauswirtschaftskurse an Mittelschulen – V
Anstellung
Schuljahr mindestens drei Hauswirtschaftskurse durchführen.
2
1 OS 66, 125; Begründung siehe ABI 2010, 3021.
2 Inkrafttreten: 1. März 2011.
3 Inkrafttreten: 22. August 2011.
4 LS 177.10.
5 LS 413.112.
6 LS 413.21.
7 Fassung gemäss RRB vom 17. Februar 2016 (OS 71, 174; ABI 2016-02-26). In
Kraft seit 1. August 2016.