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413.412 CH-ZH

Verordnung über die Lehrpersonen der Hauswirtschaftskurse an Mittelschulen

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (5 Artikel)

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Personalgesetzes Gegenstand und

vom 27. September 19984 für Lehrpersonen von Hauswirtschaftskur- Geltungsbereich

sen im Sinne von § 27 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 19996.

2 Für die Lehrpersonen gelten ergänzend die Bestimmungen der

Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung vom 26. Mai 19995.

3 Schulleitung im Sinne dieser Verordnung ist das Leitungs- Schulleitung

organ der landwirtschaftlichen Schule Strickhof.

Die Lehrpersonen

a. unterrichten die Schülerinnen und Schüler nach Lehrplan; sie berei-

ten den Unterricht vor, gestalten ihn unter Verwendung der vor-

geschriebenen Lehrmittel und Lernmaterialien und werten ihn aus,

b. übernehmen nach Anweisung der Schulleitung die Aufgabe der

Kursleitung und stehen der Lern- und Wohngemeinschaft vor,

c. erfüllen weitere von der Schulleitung näher bezeichnete Aufgaben,

die zur Aufrechterhaltung des Internatsbetriebs erforderlich sind,

d. nehmen nach Anweisung der Schulleitung ausserhalb der Unter-

richtszeit an Weiterbildungsveranstaltungen im Umfang von höchs-

tens drei Tagen pro Jahr teil,

e. arbeiten an der Schulentwicklung mit.

Berufsauftrag

1 Die vollbeschäftigten Lehrpersonen sind verpflichtet, zehn Unterrichts-

Kurse zu je drei Wochen pro Jahr zu erteilen.7

verpflichtung

2 Die Lektionenverpflichtung beträgt 26 Lektionen (Normallektio-

nen) pro Woche.

3 Die für den Internatsbetrieb erforderlichen Tätigkeiten, wie die

fachliche Begleitung der Haushaltführung und die Betreuungsaufga-

ben, werden nach den Vorgaben der Schulleitung angemessen an die

Lektionenverpflichtung angerechnet.

1.7.16-93

1

413.412 Lehrpersonen der Hauswirtschaftskurse an Mittelschulen – V

Anstellung

Schuljahr mindestens drei Hauswirtschaftskurse durchführen.

2

1 OS 66, 125; Begründung siehe ABI 2010, 3021.

2 Inkrafttreten: 1. März 2011.

3 Inkrafttreten: 22. August 2011.

4 LS 177.10.

5 LS 413.112.

6 LS 413.21.

7 Fassung gemäss RRB vom 17. Februar 2016 (OS 71, 174; ABI 2016-02-26). In

Kraft seit 1. August 2016.

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