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Art. 9 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Elektropraktikers/der Elektropraktikerin

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Art. 9

1 Die Prüfungskommission ernennt die Prüfungsexperten. In Experten

erster Linie werden Absolventen von Expertenkursen beigezogen.

2 Die Experten sorgen dafür, dass sich der Lehrling mit allen Be-

rufsarbeiten während einer angemessenen Zeit beschäftigt, damit eine

zuverlässige Beurteilung möglich ist. Sie machen ihn darauf aufmerk-

sam, dass nicht bearbeitete Aufgaben mit der Note 1 bewertet werden.

3 Mindestens ein Experte begleitet die Prüfungsarbeiten. Er hält

seine Beobachtungen schriftlich fest.

4 Die mündlichen Prüfungen werden durch mindestens zwei Ex-

perten abgenommen; dabei erstellt ein Experte Notizen über das Prü-

fungsgespräch.

5 Die Experten prüfen den Lehrling ruhig und wohlwollend und

bringen Bemerkungen sachlich an.

6 Mindestens zwei Experten beurteilen die Prüfungsarbeiten. Die

Beurteilung der Abschlussarbeit stützt ab auf fachliche Beratung durch

den Fachvorgesetzten des Lehrbetriebs.

2. Prüfungsfächer und Prüfungsstoff

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