Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.334 CH-ZH

Art. 8 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Elektropraktikers/der Elektropraktikerin

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8

1 Prüfungen werden im Lehrbetrieb, in einem andern geeig-

neten Betrieb, in einem Kurszentrum oder in einer Berufsschule durch-

geführt. Den Lehrlingen werden ein Arbeitsplatz und die erforder-

lichen Einrichtungen in einwandfreiem Zustand zur Verfügung gestellt.

Mit dem Aufgebot wird bekannt gegeben, welche Materialien und Hilfs-

mittel sie mitbringen müssen.

2 Die grundlegenden Berufsarbeiten der Grundausbildung werden

als Teilprüfung im Verlaufe des zweiten Lehrjahres abgelegt. Einzelm-

odule können früher abgelegt werden, sofern diese in der Ausbildung

abgeschlossen sind. Die Teilnoten werden an die Fachnote angerech-

net. Die Prüfungsbehörde regelt das Verfahren.

4

Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement

413.334

3 Die Abschlussarbeit führen die Lehrlinge im Verlaufe des sechs-

ten Semesters aus. Der Lehrbetrieb reicht dazu die Anmeldung und den

Vorschlag der Aufgabenstellung nach Weisung der Prüfungsbehörde

ein. Abweichungen regelt die Prüfungsbehörde.

4 Die Prüfungsaufgaben für die Grundlegenden Berufsarbeiten und

die Berufskenntnisse erhält der Lehrling erst bei Beginn der Prüfung.

Sie werden ihm, soweit notwendig, erklärt.

5 Das während der Lehrzeit geführte Arbeitsbuch darf in den prak-

tischen Arbeiten als Hilfsmittel verwendet werden.

← Art. 7 Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Elektropraktikers/der Elektropraktikerin Art. 9 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →