Art. 8 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Elektropraktikers/der Elektropraktikerin
Art. 8
1 Prüfungen werden im Lehrbetrieb, in einem andern geeig-
neten Betrieb, in einem Kurszentrum oder in einer Berufsschule durch-
geführt. Den Lehrlingen werden ein Arbeitsplatz und die erforder-
lichen Einrichtungen in einwandfreiem Zustand zur Verfügung gestellt.
Mit dem Aufgebot wird bekannt gegeben, welche Materialien und Hilfs-
mittel sie mitbringen müssen.
2 Die grundlegenden Berufsarbeiten der Grundausbildung werden
als Teilprüfung im Verlaufe des zweiten Lehrjahres abgelegt. Einzelm-
odule können früher abgelegt werden, sofern diese in der Ausbildung
abgeschlossen sind. Die Teilnoten werden an die Fachnote angerech-
net. Die Prüfungsbehörde regelt das Verfahren.
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Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement
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3 Die Abschlussarbeit führen die Lehrlinge im Verlaufe des sechs-
ten Semesters aus. Der Lehrbetrieb reicht dazu die Anmeldung und den
Vorschlag der Aufgabenstellung nach Weisung der Prüfungsbehörde
ein. Abweichungen regelt die Prüfungsbehörde.
4 Die Prüfungsaufgaben für die Grundlegenden Berufsarbeiten und
die Berufskenntnisse erhält der Lehrling erst bei Beginn der Prüfung.
Sie werden ihm, soweit notwendig, erklärt.
5 Das während der Lehrzeit geführte Arbeitsbuch darf in den prak-
tischen Arbeiten als Hilfsmittel verwendet werden.