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Art. 7 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Elektropraktikers/der Elektropraktikerin

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Art. 7

An der Lehrabschlussprüfung soll der Lehrling zeigen, ob er

die im Ausbildungsreglement und im Lehrplan umschriebenen Lern-

ziele erreicht hat.

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