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Art. 6 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Elektropraktikers/der Elektropraktikerin

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Art. 6

Die Berufsschule erteilt den Pflichtunterricht nach dem Lehr-

plan der Bildungsdirektion des Kantons Zürich (Anhang 2).

II. Lehrabschlussprüfung

1. Durchführung

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