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Art. 5 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Elektropraktikers/der Elektropraktikerin

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Art. 5

und Anhang 1 nicht vermitteln können, dürfen Lehrlinge nur aus-

bilden, wenn sie sich verpflichten, ihnen diese Teile in einem andern

Betrieb vermitteln zu lassen. Dieser Betrieb, der Inhalt und die Dauer

der ergänzenden Ausbildung werden im Lehrvertrag festgelegt.

3 Um eine methodisch richtige Instruktion sicherzustellen, erfolgt

die Ausbildung nach einem Modell-Lehrgang, der aufgrund von § 5

und Anhang 1 dieses Reglements ausgearbeitet worden ist.

4 Die Eignung eines Lehrbetriebes wird durch das Mittelschul- und

Berufsbildungsamt festgestellt. Vorbehalten bleiben die allgemeinen

Bestimmungen des Bundesgesetzes.

Ausbildungs-

berechtigung

und Höchstzahl

der Lehrlinge

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