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CH-ZH
Art. 5 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Elektropraktikers/der Elektropraktikerin
Art. 5
und Anhang 1 nicht vermitteln können, dürfen Lehrlinge nur aus-
bilden, wenn sie sich verpflichten, ihnen diese Teile in einem andern
Betrieb vermitteln zu lassen. Dieser Betrieb, der Inhalt und die Dauer
der ergänzenden Ausbildung werden im Lehrvertrag festgelegt.
3 Um eine methodisch richtige Instruktion sicherzustellen, erfolgt
die Ausbildung nach einem Modell-Lehrgang, der aufgrund von § 5
und Anhang 1 dieses Reglements ausgearbeitet worden ist.
4 Die Eignung eines Lehrbetriebes wird durch das Mittelschul- und
Berufsbildungsamt festgestellt. Vorbehalten bleiben die allgemeinen
Bestimmungen des Bundesgesetzes.
Ausbildungs-
berechtigung
und Höchstzahl
der Lehrlinge