Art. 4 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Elektropraktikers/der Elektropraktikerin
Art. 4
1 Die Lehrlinge werden fachgemäss, systematisch und ver-Allgemeine
ständnisvoll ausgebildet. Die Ausbildung vermittelt berufliche Fertig-Richtlinien
keiten und Kenntnisse und fördert die Aneignung berufsübergreifen-
der Fähigkeiten und die Persönlichkeitsentfaltung. Sie verschafft den
Lehrlingen Handlungskompetenzen für die nachfolgende Berufsaus-
übung und die berufliche Fort- und Weiterbildung.
2 Der Lehrbetrieb stellt einen geeigneten Arbeitsplatz sowie die
erforderlichen Ausbildungseinrichtungen zur Verfügung.
3 Massnahmen zur Arbeitssicherheit, zur Unfallverhütung sowie
zum Gesundheits- und Umweltschutz sind mit Beginn der Ausbildung
zu beachten und einzuhalten. Entsprechende Vorschriften und Emp-
fehlungen werden den Lehrlingen rechtzeitig abgegeben und erklärt.
4 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten werden alle Arbeiten
abwechselnd wiederholt. Die Lehrlinge müssen so ausgebildet werden,
dass sie am Ende alle im Ausbildungsprogramm aufgeführten Arbei-
ten des Fachgebietes selbstständig und in angemessener Zeit ausfüh-
ren können.
5 Die Lehrlinge führen ein Arbeitsbuch, in dem sie laufend alle
wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Berufskenntnisse und ihre Er-
fahrungen festhalten. Die Ausbilder kontrollieren und unterzeichnen
das Arbeitsbuch jeden Monat.
6 Die Lehrmeister halten den Ausbildungsstand der Lehrlinge perio-
disch, in der Regel jedes Semester, in einem Ausbildungsbericht fest,
den sie mit ihnen besprechen. Der Bericht wird der gesetzlichen Ver-
tretung zur Kenntnis gebracht.
7 Im Ausbildungsprogramm nach § 5 und Anhang 1 sind Tätigkei-
ten enthalten, die nach Art. 55 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz
für Jugendliche als verboten gelten. Die Ausübung dieser Tätigkeiten
im Rahmen der beruflichen Ausbildung wird gestützt auf Art. 57 der
genannten Verordnung bewilligt.
1.7.00 - 29
3
Betriebliche
Ausbildungs-
ziele; allgemeine
Lernziele
Pflichtunterricht
Allgemeines
Organisation
413.334
Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement