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413.334 CH-ZH

Art. 3 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Elektropraktikers/der Elektropraktikerin

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Art. 3

1 Zur Ausbildung von Lehrlingen sind berechtigt

a. gelernte Elektropraktiker mit mindestens dreijähriger Berufspraxis,

b. gelernte Personen vierjähriger, verwandter Berufe mit mindestens

zweijähriger Berufspraxis,

c. gelernte Personen anderer handwerklicher Berufe mit mindestens

vierjähriger Berufspraxis nach § 1 Abs. 2.

2 Ein Lehrbetrieb darf ausbilden

a. einen Lehrling,wenn ständig mindestens eine Fachperson beschäf-

tigt ist; ein zweiter Lehrling darf seine Ausbildung beginnen, wenn

der erste ins letzte Lehrjahr eintritt,

b. zwei Lehrlinge,wenn ständig mindestens zwei Fachleute beschäf-

tigt sind,

c. einen weiteren Lehrling auf je drei ständig beschäftigte Fachleute.

2

Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement

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3 Als Fachleute für die Festsetzung der Höchstzahl der Lehrlinge

werden die genannten Personen nach Abs. 1 sowie Personen, die min-

destens sechs Jahre im gesamten ausbildungsbezogenen Fachgebiet

gearbeitet haben, angerechnet.

4 Die Lehrlinge sollen so eingestellt werden, dass sie sich gleich-

mässig auf die Lehrjahre verteilen.

2. Ausbildungsprogramm für den Betrieb

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