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Art. 17 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Elektropraktikers/der Elektropraktikerin

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Art. 17

1 Beschwerden betreffend Lehrabschlussprüfung und Teil-

prüfung richten sich nach kantonalem Recht.

2 Die Wiederholung von Teilprüfungen richtet sich sinngemäss

nach den Bestimmungen über die Lehrabschlussprüfung.

III. Schlussbestimmungen

← Art. 16 Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Elektropraktikers/der Elektropraktikerin Art. 18. Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2000 in Kraft. →

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