413.334
CH-ZH
Art. 17 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Elektropraktikers/der Elektropraktikerin
Art. 17
1 Beschwerden betreffend Lehrabschlussprüfung und Teil-
prüfung richten sich nach kantonalem Recht.
2 Die Wiederholung von Teilprüfungen richtet sich sinngemäss
nach den Bestimmungen über die Lehrabschlussprüfung.
III. Schlussbestimmungen