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Art. 16 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Elektropraktikers/der Elektropraktikerin

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Art. 16

Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische

Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufs-

bezeichnung «Gelernter Elektropraktiker»/«Gelernte Elektroprakti-

kerin» zu führen. Das belegte Fachgebiet wird im Notenausweis ver-

merkt.

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