413.334
CH-ZH
Art. 16 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Elektropraktikers/der Elektropraktikerin
Art. 16
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische
Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufs-
bezeichnung «Gelernter Elektropraktiker»/«Gelernte Elektroprakti-
kerin» zu führen. Das belegte Fachgebiet wird im Notenausweis ver-
merkt.