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CH-ZH
Art. 15 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Elektropraktikers/der Elektropraktikerin
Art. 15
1 Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegende Notenformular
Fertigkeiten und Kenntnisse nicht eingeführt worden, dürfen die Ex- und
perten keine Rücksicht nehmen. Sie halten jedoch seine Angaben im Expertenbericht
Expertenbericht fest.
2 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der betrieblichen oder
schulischen Ausbildung, so tragen die Experten genaue Angaben über
ihre Beobachtungen in das Notenformular ein.
1.7.00 - 29
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Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement
3 Das Notenformular mit dem Expertenbericht wird nach der Prü-
fung von den Experten unterzeichnet und unverzüglich der zuständi-
gen kantonalen Behörde zugestellt.