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Art. 14 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Elektropraktikers/der Elektropraktikerin

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Art. 14

1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Ge- Prüfungs-

samtnote ausgedrückt. Diese wird aus den folgenden Fachnoten ermit- ergebnis

telt

a. Grundlegende Berufsarbeiten (zählt doppelt),

b. Abschlussarbeit (zählt doppelt),

c. Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht,

d. Berufskenntnisse,

e. Allgemeinbildung (zählt doppelt).

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten (1/8 der Noten-

summe) und wird auf eine Dezimalstelle gerundet.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn weder die Fachnote Grundlegende

Berufsarbeiten noch die Gesamtnote den Wert 4,0 unterschreiten.

4 Die Prüfung in nicht bestandenen Fächern kann höchstens zwei-

mal wiederholt werden.

5 Absolventen einer Zweitlehre bzw. verkürzten Lehre und Kandi-

daten nach § 41 Abs. 1 BBG³ legen die Lehrabschlussprüfung im Fach

Grundlegende Berufsarbeiten (Teilprüfung) zum nächstmöglichen Ter-

min vor der Hauptprüfung ab.

6 Wer die Abschlussprüfung an der Berufsmittelschule bestanden hat,

ist von der Prüfung im Fach Allgemeinbildung befreit. Das Prüfungs-

ergebnis nach Abs. 1, die Gesamtnote nach Abs. 2 sowie die Bedingun-

gen zum Bestehen der Lehrabschlussprüfung nach Abs. 3 gelten somit

ohne Fachnote Allgemeinbildung.

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