Art. 14 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Elektropraktikers/der Elektropraktikerin
Art. 14
1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Ge- Prüfungs-
samtnote ausgedrückt. Diese wird aus den folgenden Fachnoten ermit- ergebnis
telt
a. Grundlegende Berufsarbeiten (zählt doppelt),
b. Abschlussarbeit (zählt doppelt),
c. Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht,
d. Berufskenntnisse,
e. Allgemeinbildung (zählt doppelt).
2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten (1/8 der Noten-
summe) und wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
3 Die Prüfung ist bestanden, wenn weder die Fachnote Grundlegende
Berufsarbeiten noch die Gesamtnote den Wert 4,0 unterschreiten.
4 Die Prüfung in nicht bestandenen Fächern kann höchstens zwei-
mal wiederholt werden.
5 Absolventen einer Zweitlehre bzw. verkürzten Lehre und Kandi-
daten nach § 41 Abs. 1 BBG³ legen die Lehrabschlussprüfung im Fach
Grundlegende Berufsarbeiten (Teilprüfung) zum nächstmöglichen Ter-
min vor der Hauptprüfung ab.
6 Wer die Abschlussprüfung an der Berufsmittelschule bestanden hat,
ist von der Prüfung im Fach Allgemeinbildung befreit. Das Prüfungs-
ergebnis nach Abs. 1, die Gesamtnote nach Abs. 2 sowie die Bedingun-
gen zum Bestehen der Lehrabschlussprüfung nach Abs. 3 gelten somit
ohne Fachnote Allgemeinbildung.