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413.334 CH-ZH

Art. 13 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Elektropraktikers/der Elektropraktikerin

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Art. 13

Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die

Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4

bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten

sind nicht zulässig.

6

Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement

Notenskala

Note

Eigenschaften der Leistungen

6

sehr gut

5

gut, zweckentsprechend

4

den Mindestanforderungen entsprechend

3

schwach, unvollständig

2

sehr schwach

1

unbrauchbar oder nicht ausgeführt

413.334

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