413.334
CH-ZH
Art. 13 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Elektropraktikers/der Elektropraktikerin
Art. 13
Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die
Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4
bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten
sind nicht zulässig.
6
Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement
Notenskala
Note
Eigenschaften der Leistungen
6
sehr gut
5
gut, zweckentsprechend
4
den Mindestanforderungen entsprechend
3
schwach, unvollständig
2
sehr schwach
1
unbrauchbar oder nicht ausgeführt
413.334