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413.334 CH-ZH

Art. 11 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Elektropraktikers/der Elektropraktikerin

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Art. 11

Die Prüfungsanforderungen orientieren sich an den Lern- Prüfungsstoff

zielen im Anhang 1 und im Schullehrplan. Sie dienen als Grundlage für

die Aufgabenstellung.

1.7.00 - 29

5

413.334 Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement

a. Grundlegende Berufsarbeiten

Die Prüfung umfasst eine repräsentative Auswahl von Arbeiten der

Grundausbildung nach § 5 und Anhang 1 in folgenden Sachgebie-

ten

1. Werkstoffbearbeitung,

2. Montagetechnik,

3. Elektrische Fertigung und Messtechnik.

b. Abschlussarbeit

Die Abschlussarbeit bezieht sich auf Inhalte des gewählten Fach-

gebietes. Richtlinien zur Aufgabenstellung, Durchführung und Be-

urteilung sind in einer Wegleitung zusammengestellt.

c. Berufskenntnisse

Die Prüfung wird mündlich oder schriftlich durchgeführt. Sie er-

streckt sich auf alle Sachgebiete der Berufskunde gemäss Schul-

lehrplan.

3. Beurteilung und Notengebung

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