413.334
CH-ZH
Art. 10 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Elektropraktikers/der Elektropraktikerin
Art. 10
Die Prüfung ist in folgende Fächer unterteilt
a. Grundlegende Berufsarbeiten (Teilprüfung)
b. Abschlussarbeit
c. Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht.
d. Berufskenntnisse
4 bis 8 Stunden,
12 bis 40 Stunden,
2 bis 4 Stunden,
e. Allgemeinbildung (nach dem Reglement über das Fach Allgemein-
bildung an der Lehrabschlussprüfung in den gewerblich-industriel-
len Berufen).
Prüfungsfächer