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Art. 1 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Elektropraktikers/der Elektropraktikerin

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Art. 1

Abs. 2 des EG zum Berufsbildungsgesetz vom 21. Juni 19872,

beschliesst

I. Ausbildung

1. Lehrverhältnis

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Elektropraktikers/der Elektropraktikerin Art. 2 →

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